Pächterwechsel

Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter/

Verpächter (Verein) fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Es gelten folgende Bestimmungen: Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt.

 Verfallene, unbrauchbare oder das Landschaftsbild verunzierende Baulichkeiten sind vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen! Überzählige oder kranke Bäume/Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Der abgehende Pächter verpflichtet sich, die geschätzten Gegenstände und Einrichtungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den Nachfolger des Gartens zu übertragen.

Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Abschätzung dieser Gegenstände und Auszahlung der Entschädigung an den bisherigen Pächter. Die durch die Schätzung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Verpächters sind vom abgebenden Pächter zu tragen.

 Der Verpächter ist zur Auszahlung des Schätzwertes erst dann verpflichtet, wenn dieser an ihn von dem neuen Pächter gezahlt ist. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend. Der Verpächter ist jedoch berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen und die hierfür entstehenden Kosten von dem Erlös des Gartens einzubehalten. (BkleingG)


 Kündigung

Möchte der Kleingärtner seinen Garten abgeben, hat er dem Vorstand eine schriftliche Kündigung über die Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses einzureichen.

 Der Pächter erhält eine schriftliche Bestätigung seiner Kündigung mit einigen Kurzinformationen bezüglich des Pächterwechsels. Der Garten wird durch eine Schätzkommission nach telefonischer Absprache in Augenschein genommen und abgeschätzt.

Die Kosten hierfür (z. Zt. 40,- Euro; Doppelgärten 60,- Euro)

sind direkt bei der Schätzung zu zahlen.

Anschließend ist der Vorstand zu einer Begehung der Parzelle mit dem abgebenden Pächter verpflichtet, um ggf. Veränderungen festzulegen

(z. B. Rückbau einer zu großen Laube, Unratablagerungen entsorgen, Bäume roden etc.). Dieser Termin erfolgt ebenfalls nach Absprache mit dem Pächter.

 Es ist hilfreich, wenn der abgebende Pächter interessierte Nachpächter vorschlagen kann, um dem Vorstand die Arbeit zu erleichtern.

 

Tipps bei Kündigungen

  Wenn Gartenpächter aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen immer weniger Zeit oder gar keine Zeit mehr für die Bewirtschaftung ihrer Parzelle aufbringen können, sollten sie die Überlegung einer Kündigung nicht auf die lange Bank schieben. Es ist niemandem damit gedient, wenn der Garten verkommt und der Pächter trotz alledem mit einem schlechten Gewissen herum läuft. Eine Kündigung ist schnell geschrieben; sie beinhaltet mit wenigen Sätzen den Sachverhalt und kann per Post abgeschickt oder direkt in den Briefkasten der Geschäftsstelle am Vulkanweg eingeworfen werden.

 Inhalt der Kündigung sollte enthalten:

 Name und Anschrift des Pächters, Anlage und Parzellennummer, Kündigung der Mitgliedschaft UND des Pachtverhältnisses angeben sowie ggf. einen interessierten Nachpächter benennen.

 Das Datum des Kündigungstermins sollte ebenso wenig fehlen wie die Bereitschaft, den Garten bis zur Übergabe an den Neupächter weiterhin zu bewirtschaften (dies gehört lt. Satzung sogar zu den Pflichten eines Pächters!).

Sollte man sich endlich dazu „aufgerafft“ haben, den Garten aus o. g. Gründen abzugeben und zu kündigen, sollte der/die jeweilige Obmann/Obfrau hierüber informiert werden. Diese/r kann dann mit Rat und Tat zur Seite stehen und evtl. auch schon mal nach interessierten Neupächtern Ausschau halten, damit die Parzelle schnellstmöglich wieder bewirtschaftet werden kann.

Da der Bremerskamp von vielen Spaziergängern besucht wird, kann auch ein Aushang auf den Info-Tafeln nützlich sein, einen Pachtgarten „anzubieten“.

Immer daran denken:

Ein Pachtgarten kann nicht verkauft werden!!!!!

 

 

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